Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Neuwald Elektrotechnik GmbH
-im folgenden Auftragnehmer-


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I.  Allgemeine Bestimmungen
1.  Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit den Leistungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Etwaig getroffene Nebenverabredungen sind unwirksam.
2.  Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Leistungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
3.  Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung hat für den Auftraggeber kein Interesse.
4.   Der Begriff Schadensersatzansprüche in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

II.  Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1.  Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.  Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.   Der vereinbarte Preis ist in vollem Umfang mit Rechnungsstellung fällig. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
4.  Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
5.  Gerät der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

III.  Eigentumsvorbehalt

1.  Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
2.  Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Auftraggeber eine Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
3.  Bei Pfändungen, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen, alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen.
4.  Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme der Sache bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich erklärt. Der für die Planung, Montage und Installation entsprechende Teil der Vergütung steht dem Auftragnehmer auch im Falle des Rücktritts weiterhin zu.

IV.  Fristen, Verzögerung der Leistung

1.  Verbindliche Fristen sind schriftlich zu vereinbaren.
2.  Ist die Nichteinhaltung von verbindlich vereinbarten Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Naturkatastrophen, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall, der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung des Auftragnehmers mit notwendigen Vorprodukten.
3.  Der Auftraggeber ist nur zum Rücktritt berechtigt, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
4.  Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz auf 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

V.  Unmöglichkeit der Leistung

1.  Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz auf insgesamt 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
2.  Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

VI.   Gefahrübergang

1.  Die Gefahr geht bei Lieferungen ohne Montage bzw. Installation auf den Auftraggeber über, wenn der zu liefernde Gegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden Lieferungen vom Auftragnehmer gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Bei Lieferungen mit Montage bzw. Installation geht die Gefahr mit Übernahme in den Betrieb bzw. Niederlassung des Auftraggebers über.
2.  Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Montage im Betrieb des Auftraggebers, aus von ihm zu vertretenden Gründen, verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

VII.  Pflichten des Auftraggebers

1.  Der Auftraggeber hat auf seine Kosten Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind, zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen.
2.  Vor Beginn von Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3.  Verzögern sich Montage oder Installation durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Auftragnehmers, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen zu tragen.
4.  Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

VIII.  Sachmängel

1.  Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
2.  Der Auftraggeber hat Mängelrügen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.  Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 6 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
4.  Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort, als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Handelt es sich bei dem Fernüberwachungssystem um ein mobiles Gerät, das bestimmungsgemäß vom Auftraggeber an wechselnden Orten eingesetzt wird, kann der Auftragnehmer die Nacherfüllung am Ort der Niederlassung des Auftraggebers verlangen, wenn er andernfalls mit unverhältnismäßigen Kosten belastet würde.
5.   Auf Schadensersatz wegen Sachmängel haftet der Auftragnehmer:
a)  in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen,
b)  nach dem Produkthaftungsgesetz,
c)  wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
d)  bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie
e)  wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in a) bis d) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Als vertragstypischer und vorhersehbarer Schaden gilt ein Schaden bis zu 5.000 €.
6.  Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX.  Rechtsmängel

Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.

X.  Besondere Bestimmungen für vermietete Fernüberwachungssysteme
1.  Die Zahlung des Entgelts für die Überlassung des Fernüberwachungssysteme ist im Voraus, spätestens am. 3. Werktag eines jeden Monats an den Auftragnehmer zu zahlen.
2.  Die Dauer des Mietverhältnisses richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. Besteht keine ausdrückliche Vereinbarung oder ist das Mietverhältnis stillschweigend verlängert worden kann das Mietverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
3.   Der Auftraggeber darf das Fernüberwachungssystem nicht an Dritte überlassen. Er ist verpflichtet, es schonend und pfleglich zu behandeln. Insbesondere darf er nicht eigenmächtig unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vornehmen.
4. Sofern nach Gebrauchsüberlassung Mängel auftreten, hat der Auftragnehmer diese zu beseitigen. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur zweimaligen Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Auftraggeber - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. VIII Nr. 5 - vom Vertrag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt unberührt.
5.  Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

XI.  Sonstige Schadensersatzansprüche, Haftung für Erreichbarkeit

1.  Für sonstige Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, haftet der Auftragnehmer:
a)  in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen,
b)  nach dem Produkthaftungsgesetz,
c)  wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
d)  wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in a) bis c) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
2.   Die Fernüberwachungssysteme sind für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch von Funk- und Telekommunikationsnetzen abhängig. Für deren Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit wird keine Haftung übernommen.

XII.   Verjährung

1.  Soweit dem Auftraggeber Ansprüche wegen Mängeln der Sache oder Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen, verjähren diese in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
2.  Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz bei Vorsatz, grober fahrlässigen Pflichtverletzung, Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz längere Fristen vorschreibt.
3.  Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XIII.  Gerichtsstand und anwendbares Recht
1.  Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
2.  Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht.

XIV.  Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.